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Satz
BGB 1639. 1 Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird , haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten , die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1639. 1
Was
das
Kind
von
Todes
wegen
erwirbt
oder
was
ihm
unter
Lebenden
unentgeltlich
zugewendet
wird
,
haben
die
Eltern
nach
den
Anordnungen
zu
verwalten
,
die
durch
letztwillige
Verfügung
oder
bei
der
Zuwendung
getroffen
worden
sind
.
Englisch
BGB 1639. 1 Whatever the child acquires as a result of death or whatever it is given free of charge inter vivos the parents must manage under the directions that were made by testamentary disposition or when the disposition was made .