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DeutschBGB 1639. 1 Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird , haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten , die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind .
EnglischBGB 1639. 1 Whatever the child acquires as a result of death or whatever it is given free of charge inter vivos the parents must manage under the directions that were made by testamentary disposition or when the disposition was made .