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Satz
BGB 1638. 1 Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat , dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1638. 1
Die
Vermögenssorge
erstreckt
sich
nicht
auf
das
Vermögen
,
welches
das
Kind
von
Todes
wegen
erwirbt
oder
welches
ihm
unter
Lebenden
unentgeltlich
zugewendet
wird
,
wenn
der
Erblasser
durch
letztwillige
Verfügung
,
der
Zuwendende
bei
der
Zuwendung
bestimmt
hat
,
dass
die
Eltern
das
Vermögen
nicht
verwalten
sollen
.
Englisch
BGB 1638. 1 The care for the property of the child does not extend to the property which the child acquires as a result of death or which is given it free of charge inter vivos if the testator by testamentary disposition or the donor when making the disposition stipulated that the parents were not to manage the property .