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Satz
BGB 1631b Eine Unterbringung des Kindes , die mit Freiheitsentziehung verbunden ist , bedarf der Genehmigung des Familiengerichts . Die Unterbringung ist zulässig , wenn sie zum Wohl des Kindes , insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbstoder Fremdgefährdung , erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise , auch nicht durch andere öffentliche Hilfen , begegnet werden kann . Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1631b
Eine
Unterbringung
des
Kindes
,
die
mit
Freiheitsentziehung
verbunden
ist
,
bedarf
der
Genehmigung
des
Familiengerichts
.
Die
Unterbringung
ist
zulässig
,
wenn
sie
zum
Wohl
des
Kindes
,
insbesondere
zur
Abwendung
einer
erheblichen
Selbstoder
Fremdgefährdung
,
erforderlich
ist
und
der
Gefahr
nicht
auf
andere
Weise
,
auch
nicht
durch
andere
öffentliche
Hilfen
,
begegnet
werden
kann
.
Ohne
die
Genehmigung
ist
die
Unterbringung
nur
zulässig
,
wenn
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
;
die
Genehmigung
ist
unverzüglich
nachzuholen
.
Englisch
BGB 1631b Accommodation for the child that is associated with deprivation of liberty requires the approval of the family court . Accommodation is permissible if it is necessary in the childs best interests , in particular in order to avert a danger to the child himself or to a third-party and the danger cannot be remedied by other means , including via other public assistance . Without approval , accommodation is only permissible if delay entails risk ; the approval must thereafter be obtained without undue delay .