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Satz
BGB 1629a. 4 Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt , ist im Zweifel anzunehmen , dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist ; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts , der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt . Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet , dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1629a. 4
Hat
das
volljährig
gewordene
Mitglied
einer
Erbengemeinschaft
oder
Gesellschaft
nicht
binnen
drei
Monaten
nach
Eintritt
der
Volljährigkeit
die
Auseinandersetzung
des
Nachlasses
verlangt
oder
die
Kündigung
der
Gesellschaft
erklärt
,
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
die
aus
einem
solchen
Verhältnis
herrührende
Verbindlichkeit
nach
dem
Eintritt
der
Volljährigkeit
entstanden
ist
;
Entsprechendes
gilt
für
den
volljährig
gewordenen
Inhaber
eines
Handelsgeschäfts
,
der
dieses
nicht
binnen
drei
Monaten
nach
Eintritt
der
Volljährigkeit
einstellt
.
Unter
den
in
Satz
1
bezeichneten
Voraussetzungen
wird
ferner
vermutet
,
dass
das
gegenwärtige
Vermögen
des
volljährig
Gewordenen
bereits
bei
Eintritt
der
Volljährigkeit
vorhanden
war
.
Englisch
BGB 1629a. 4 If a member of a community of heirs or an association of persons does not within three months after the minor reaches full age demand the partitioning of the estate or the termination of the association , then in case of doubt it is to be assumed that the obligation arising from such a relationship arose after the minor reached full age ; similar provisions apply to the proprietor of a trading business who has reached full age and who does not terminate this within three months after reaching full age . Under the preconditions set out in sentence 1 , it is also presumed that the present assets of the person who has reached full age were already in existence when he reached full age .