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Satz
BGB 1629a. 1 Die Haftung für Verbindlichkeiten , die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben , oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind , beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes ; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , die der Minderjährige gemäß §§ 107 , 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben . Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung , so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1629a. 1
Die
Haftung
für
Verbindlichkeiten
,
die
die
Eltern
im
Rahmen
ihrer
gesetzlichen
Vertretungsmacht
oder
sonstige
vertretungsberechtigte
Personen
im
Rahmen
ihrer
Vertretungsmacht
durch
Rechtsgeschäft
oder
eine
sonstige
Handlung
mit
Wirkung
für
das
Kind
begründet
haben
,
oder
die
auf
Grund
eines
während
der
Minderjährigkeit
erfolgten
Erwerbs
von
Todes
wegen
entstanden
sind
,
beschränkt
sich
auf
den
Bestand
des
bei
Eintritt
der
Volljährigkeit
vorhandenen
Vermögens
des
Kindes
;
dasselbe
gilt
für
Verbindlichkeiten
aus
Rechtsgeschäften
,
die
der
Minderjährige
gemäß
§§ 107 , 108
oder
§ 111
mit
Zustimmung
seiner
Eltern
vorgenommen
hat
oder
für
Verbindlichkeiten
aus
Rechtsgeschäften
,
zu
denen
die
Eltern
die
Genehmigung
des
Familiengerichts
erhalten
haben
.
Beruft
sich
der
volljährig
Gewordene
auf
die
Beschränkung
der
Haftung
,
so
finden
die
für
die
Haftung
des
Erben
geltenden
Vorschriften
der
§§ 1990 , 1991
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1629a. 1 The liability for obligations that the parents , as part of their statutory power of agency , or other persons entitled to represent , as part of their power of agency , have created with effect for the child by legal transaction or another action , or that have arisen on the basis of an acquisition as a result of death that occurred during the minority , is restricted to the inventory of the assets of the child that are in existence when the child reaches the age of majority ; the same applies to obligations arising from legal transactions that the minor under sections 107 and 108 or section 111 entered into with the approval of his parents or for obligations arising from legal transactions for which the parents received the approval of the family court . If the minor who is now of full age relies on the restriction of liability , the provisions of sections 1990 and 1991 for the liability of the heir apply with the necessary modifications .