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Satz
BGB 1629. 2 Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten , als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist . Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu , so kann der Elternteil , in dessen Obhut sich das Kind befindet , Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen . Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen ; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1629. 2
Der
Vater
und
die
Mutter
können
das
Kind
insoweit
nicht
vertreten
,
als
nach
§ 1795
ein
Vormund
von
der
Vertretung
des
Kindes
ausgeschlossen
ist
.
Steht
die
elterliche
Sorge
für
ein
Kind
den
Eltern
gemeinsam
zu
,
so
kann
der
Elternteil
,
in
dessen
Obhut
sich
das
Kind
befindet
,
Unterhaltsansprüche
des
Kindes
gegen
den
anderen
Elternteil
geltend
machen
.
Das
Familiengericht
kann
dem
Vater
und
der
Mutter
nach
§ 1796
die
Vertretung
entziehen
;
dies
gilt
nicht
für
die
Feststellung
der
Vaterschaft
.
Englisch
BGB 1629. 2 The father and the mother may not represent the child to the extent that under section 1795 a guardian is excluded from the representation of the child . If the parental custody for a child is held by the parents jointly , then the parent in whose charge the child is may assert maintenance claims of the child against the other parent . The family court may deprive the father and the mother under section 1796 of the representation ; this does not apply to the determination of paternity .