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Satz
BGB 1629. 1 Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes . Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich ; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil . Ein Elternteil vertritt das Kind allein , soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist . Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt , alle Rechtshandlungen vorzunehmen , die zum Wohl des Kindes notwendig sind ; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1629. 1
Die
elterliche
Sorge
umfasst
die
Vertretung
des
Kindes
.
Die
Eltern
vertreten
das
Kind
gemeinschaftlich
;
ist
eine
Willenserklärung
gegenüber
dem
Kind
abzugeben
,
so
genügt
die
Abgabe
gegenüber
einem
Elternteil
.
Ein
Elternteil
vertritt
das
Kind
allein
,
soweit
er
die
elterliche
Sorge
allein
ausübt
oder
ihm
die
Entscheidung
nach
§ 1628
übertragen
ist
.
Bei
Gefahr
im
Verzug
ist
jeder
Elternteil
dazu
berechtigt
,
alle
Rechtshandlungen
vorzunehmen
,
die
zum
Wohl
des
Kindes
notwendig
sind
;
der
andere
Elternteil
ist
unverzüglich
zu
unterrichten
.
Englisch
BGB 1629. 1 Parental custody includes the representation of the child . The parents represent the child jointly ; where a declaration of intention is to be made to the child , it is sufficient if it is made to one parent . One parent represents the child alone , to the extent that he exercises parental custody alone or the decision has been transferred to him under section 1628. In the case of imminent danger , each parent is entitled to undertake all legal act that are necessary for the best interests of the child ; the other parent is to be informed without undue delay .