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Satz
BGB 1628 Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge , deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist , nicht einigen , so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen . Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1628
Können
sich
die
Eltern
in
einer
einzelnen
Angelegenheit
oder
in
einer
bestimmten
Art
von
Angelegenheiten
der
elterlichen
Sorge
,
deren
Regelung
für
das
Kind
von
erheblicher
Bedeutung
ist
,
nicht
einigen
,
so
kann
das
Familiengericht
auf
Antrag
eines
Elternteils
die
Entscheidung
einem
Elternteil
übertragen
.
Die
Übertragung
kann
mit
Beschränkungen
oder
mit
Auflagen
verbunden
werden
.