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Satz
BGB 1625 Gewährt der Vater einem Kinde , dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge , Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt , eine Ausstattung , so ist im Zweifel anzunehmen , dass er sie aus diesem Vermögen gewährt . Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1625
Gewährt
der
Vater
einem
Kinde
,
dessen
Vermögen
kraft
elterlicher
Sorge
,
Vormundschaft
oder
Betreuung
seiner
Verwaltung
unterliegt
,
eine
Ausstattung
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
er
sie
aus
diesem
Vermögen
gewährt
.
Diese
Vorschrift
findet
auf
die
Mutter
entsprechende
Anwendung
.