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Satz
BGB 1624. 2 Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich , auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt , nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1624. 2
Die
Verpflichtung
des
Ausstattenden
zur
Gewährleistung
wegen
eines
Mangels
im
Recht
oder
wegen
eines
Fehlers
der
Sache
bestimmt
sich
,
auch
soweit
die
Ausstattung
nicht
als
Schenkung
gilt
,
nach
den
für
die
Gewährleistungspflicht
des
Schenkers
geltenden
Vorschriften
.
Englisch
BGB 1624. 2 The duty of the person giving the advancement to give a warranty that there is no error in law or material defect is governed , even to the extent that the advancement is not deemed to be a donation , by the provisions applying to the warranty duty of the donor .