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Satz
BGB 1620 Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Absicht fehlt , Ersatz zu verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1620
Macht
ein
dem
elterlichen
Hausstand
angehörendes
volljähriges
Kind
zur
Bestreitung
der
Kosten
des
Haushalts
aus
seinem
Vermögen
eine
Aufwendung
oder
überlässt
es
den
Eltern
zu
diesem
Zwecke
etwas
aus
seinem
Vermögen
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
die
Absicht
fehlt
,
Ersatz
zu
verlangen
.