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Satz
BGB 1619 Das Kind ist , solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird , verpflichtet , in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1619
Das
Kind
ist
,
solange
es
dem
elterlichen
Hausstand
angehört
und
von
den
Eltern
erzogen
oder
unterhalten
wird
,
verpflichtet
,
in
einer
seinen
Kräften
und
seiner
Lebensstellung
entsprechenden
Weise
den
Eltern
in
ihrem
Hauswesen
und
Geschäft
Dienste
zu
leisten
.