kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1617c. 1 Bestimmen die Eltern einen Ehenamen , nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat , so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann , wenn es sich der Namensgebung anschließt . Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind , welches das 14. Lebensjahr vollendet hat , kann die Erklärung nur selbst abgeben ; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben ; sie muss öffentlich beglaubigt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1617c. 1
Bestimmen
die
Eltern
einen
Ehenamen
,
nachdem
das
Kind
das
fünfte
Lebensjahr
vollendet
hat
,
so
erstreckt
sich
der
Ehename
auf
den
Geburtsnamen
des
Kindes
nur
dann
,
wenn
es
sich
der
Namensgebung
anschließt
.
Ein
in
der
Geschäftsfähigkeit
beschränktes
Kind
,
welches
das
14.
Lebensjahr
vollendet
hat
,
kann
die
Erklärung
nur
selbst
abgeben
;
es
bedarf
hierzu
der
Zustimmung
seines
gesetzlichen
Vertreters
.
Die
Erklärung
ist
gegenüber
dem
Standesamt
abzugeben
;
sie
muss
öffentlich
beglaubigt
werden
.
Englisch
BGB 1617c. 1 Where the parents designate a family name after the child has reached the age of five , the family name is also the birth name of the child only if the child agrees with the naming . A child with limited capacity to contract that has reached the age of fourteen may make the declaration only without a representative ; the approval of its legal representative is necessary for this . The declaration must be made to the registry of births , deaths and marriages ; it must be notarially certified .