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Satz
BGB 1617b. 2 Wird rechtskräftig festgestellt , dass ein Mann , dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist , nicht der Vater des Kindes ist , so erhält das Kind auf seinen Antrag oder , wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat , auch auf Antrag des Mannes den Namen , den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt , als Geburtsnamen . Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt , die öffentlich beglaubigt werden muss . Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs . 1 Satz 2 und 3 entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1617b. 2
Wird
rechtskräftig
festgestellt
,
dass
ein
Mann
,
dessen
Familienname
Geburtsname
des
Kindes
geworden
ist
,
nicht
der
Vater
des
Kindes
ist
,
so
erhält
das
Kind
auf
seinen
Antrag
oder
,
wenn
das
Kind
das
fünfte
Lebensjahr
noch
nicht
vollendet
hat
,
auch
auf
Antrag
des
Mannes
den
Namen
,
den
die
Mutter
im
Zeitpunkt
der
Geburt
des
Kindes
führt
,
als
Geburtsnamen
.
Der
Antrag
erfolgt
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Standesamt
,
die
öffentlich
beglaubigt
werden
muss
.
Für
den
Antrag
des
Kindes
gilt
§ 1617c
Abs
. 1
Satz
2
und
3
entsprechend
.
Englisch
BGB 1617b. 2 Where it is finally and non-appealably established that a man whose family name has become the birth name of the child is not the father of the child , the child , on its application or , if the child has not yet reached the age of five , also on the application of the man , receives as birth name the name that the mother has at the date of the birth of the child . The application is made by declaration to the registry of births , deaths and marriages , which must be notarially certified . The application of the child is governed by section 1617c ( 1 ) sentences 2 and 3 with the necessary modifications .