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Satz
BGB 1617b. 1 Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet , wenn das Kind bereits einen Namen führt , so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden . Die Frist endet , wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat , nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland . Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet , so ist die Bestimmung nur wirksam , wenn es sich der Bestimmung anschließt . § 1617 Abs . 1 und § 1617c Abs . 1 Satz 2 und 3 und Abs . 3 gelten entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1617b. 1
Wird
eine
gemeinsame
Sorge
der
Eltern
erst
begründet
,
wenn
das
Kind
bereits
einen
Namen
führt
,
so
kann
der
Name
des
Kindes
binnen
drei
Monaten
nach
der
Begründung
der
gemeinsamen
Sorge
neu
bestimmt
werden
.
Die
Frist
endet
,
wenn
ein
Elternteil
bei
Begründung
der
gemeinsamen
Sorge
seinen
gewöhnlichen
Aufenthalt
nicht
im
Inland
hat
,
nicht
vor
Ablauf
eines
Monats
nach
Rückkehr
in
das
Inland
.
Hat
das
Kind
das
fünfte
Lebensjahr
vollendet
,
so
ist
die
Bestimmung
nur
wirksam
,
wenn
es
sich
der
Bestimmung
anschließt
. § 1617
Abs
. 1
und
§ 1617c
Abs
. 1
Satz
2
und
3
und
Abs
. 3
gelten
entsprechend
.
Englisch
BGB 1617b. 1 If joint parental custody begins only when the child already has a name , the name of the child may be newly designated within three months after the beginning of the joint parental custody . If one parent , at the date when the joint parental custody begins , does not have his habitual residence on domestic territory , the period does not end before the end of a one-month period after his return to domestic territory . Where the child has reached the age of five , the designation is effective only if the child agrees with the designation . Section 1617 ( 1 ) and section 1617c ( 1 ) sentences 2 and 3 and ( 3 ) apply with the necessary modifications .