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Satz
BGB 1617a. 2 Der Elternteil , dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht , kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen . Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und , wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat , auch der Einwilligung des Kindes . Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden . Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs . 1 entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1617a. 2
Der
Elternteil
,
dem
die
elterliche
Sorge
für
ein
unverheiratetes
Kind
allein
zusteht
,
kann
dem
Kind
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Standesamt
den
Namen
des
anderen
Elternteils
erteilen
.
Die
Erteilung
des
Namens
bedarf
der
Einwilligung
des
anderen
Elternteils
und
,
wenn
das
Kind
das
fünfte
Lebensjahr
vollendet
hat
,
auch
der
Einwilligung
des
Kindes
.
Die
Erklärungen
müssen
öffentlich
beglaubigt
werden
.
Für
die
Einwilligung
des
Kindes
gilt
§ 1617c
Abs
. 1
entsprechend
.
Englisch
BGB 1617a. 2 The parent who has the sole parental custody for an unmarried child may , by declaration to the registry of births , deaths and marriages , give the child the name of the other parent . The giving of the name is subject to the consent of the other parent and , if the child has reached the age of five , also the consent of the child . The declarations must be notarially certified . The consent of the child is governed by section 1617c ( 1 ) with the necessary modifications .