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Satz
BGB 1617. 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu , so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen , den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt , zum Geburtsnamen des Kindes . Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden . Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1617. 1
Führen
die
Eltern
keinen
Ehenamen
und
steht
ihnen
die
Sorge
gemeinsam
zu
,
so
bestimmen
sie
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Standesamt
den
Namen
,
den
der
Vater
oder
die
Mutter
zur
Zeit
der
Erklärung
führt
,
zum
Geburtsnamen
des
Kindes
.
Eine
nach
der
Beurkundung
der
Geburt
abgegebene
Erklärung
muss
öffentlich
beglaubigt
werden
.
Die
Bestimmung
der
Eltern
gilt
auch
für
ihre
weiteren
Kinder
.
Englisch
BGB 1617. 1 If the parents have no family name and if they have joint parental custody , then , by declaration to the registry of births , deaths and marriages , they designate the name that the father or the mother has at the time of the declaration as the birth name of the child . A declaration made after the recording of the birth must be notarially certified . The designation made by the parents also applies for their further children .