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Satz
BGB 1615l. 2 Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht , weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist , ist der Vater verpflichtet , ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren . Das Gleiche gilt , soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann . Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt . Sie verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1615l. 2
Soweit
die
Mutter
einer
Erwerbstätigkeit
nicht
nachgeht
,
weil
sie
infolge
der
Schwangerschaft
oder
einer
durch
die
Schwangerschaft
oder
die
Entbindung
verursachten
Krankheit
dazu
außerstande
ist
,
ist
der
Vater
verpflichtet
,
ihr
über
die
in
Absatz
1
Satz
1
bezeichnete
Zeit
hinaus
Unterhalt
zu
gewähren
.
Das
Gleiche
gilt
,
soweit
von
der
Mutter
wegen
der
Pflege
oder
Erziehung
des
Kindes
eine
Erwerbstätigkeit
nicht
erwartet
werden
kann
.
Die
Unterhaltspflicht
beginnt
frühestens
vier
Monate
vor
der
Geburt
und
besteht
für
mindestens
drei
Jahre
nach
der
Geburt
.
Sie
verlängert
sich
,
solange
und
soweit
dies
der
Billigkeit
entspricht
.
Dabei
sind
insbesondere
die
Belange
des
Kindes
und
die
bestehenden
Möglichkeiten
der
Kinderbetreuung
zu
berücksichtigen
.
Englisch
BGB 1615l. 2 To the extent that the mother is not engaged in gainful employment because as a result of the pregnancy or of an illness caused by the pregnancy or the delivery she is incapable of doing so , the father is obliged to pay her maintenance for a period exceeding the period set out in subsection ( 1 ) sentence 1. The same applies to the extent that the mother cannot be expected to be engaged in gainful employment by reason of the care or upbringing of the child . The obligation to maintain begins at the earliest four months before the birth and continues for at least three years after the birth . It is extended , as long as and to the extent that this is equitable . Here , particular account is to be taken of the concerns of the child and the existing possibilities of childcare .