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Satz
BGB 1615. 2 Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen , soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1615. 2
Im
Falle
des
Todes
des
Berechtigten
hat
der
Verpflichtete
die
Kosten
der
Beerdigung
zu
tragen
,
soweit
ihre
Bezahlung
nicht
von
dem
Erben
zu
erlangen
ist
.
Englisch
BGB 1615. 2 In the case of the death of the person entitled , the person obliged bears the costs of the funeral to the extent that payment for it cannot be obtained from the heir .