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DeutschBGB 1615. 1 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten , soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist , die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind .
EnglischBGB 1615. 1 The maintenance claim expires on the death of the person entitled or of the person obliged , to the extent that it is not directed at performance or damages for nonperformance for the past or at such performance to be made in advance as is due at the time of the death of the person entitled or of the person obliged .