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Satz
BGB 1615. 1 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten , soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist , die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1615. 1
Der
Unterhaltsanspruch
erlischt
mit
dem
Tod
des
Berechtigten
oder
des
Verpflichteten
,
soweit
er
nicht
auf
Erfüllung
oder
Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung
für
die
Vergangenheit
oder
auf
solche
im
Voraus
zu
bewirkende
Leistungen
gerichtet
ist
,
die
zur
Zeit
des
Todes
des
Berechtigten
oder
des
Verpflichteten
fällig
sind
.
Englisch
BGB 1615. 1 The maintenance claim expires on the death of the person entitled or of the person obliged , to the extent that it is not directed at performance or damages for nonperformance for the past or at such performance to be made in advance as is due at the time of the death of the person entitled or of the person obliged .