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Satz
BGB 1613. 3 In den Fällen des Absatzes 2 Nr . 2 kann Erfüllung nicht , nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden , soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde . Dies gilt auch , soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt , weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1613. 3
In
den
Fällen
des
Absatzes
2
Nr
. 2
kann
Erfüllung
nicht
,
nur
in
Teilbeträgen
oder
erst
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
verlangt
werden
,
soweit
die
volle
oder
die
sofortige
Erfüllung
für
den
Verpflichteten
eine
unbillige
Härte
bedeuten
würde
.
Dies
gilt
auch
,
soweit
ein
Dritter
vom
Verpflichteten
Ersatz
verlangt
,
weil
er
anstelle
des
Verpflichteten
Unterhalt
gewährt
hat
.