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Satz
BGB 1613. 2 Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs ( Sonderbedarf ) ; nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden , wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist ; 2. für den Zeitraum , in dem er a)aus rechtlichen Gründen oder b)aus tatsächlichen Gründen , die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen , an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1613. 2
Der
Berechtigte
kann
für
die
Vergangenheit
ohne
die
Einschränkung
des
Absatzes
1
Erfüllung
verlangen
1.
wegen
eines
unregelmäßigen
außergewöhnlich
hohen
Bedarfs
(
Sonderbedarf
) ;
nach
Ablauf
eines
Jahres
seit
seiner
Entstehung
kann
dieser
Anspruch
nur
geltend
gemacht
werden
,
wenn
vorher
der
Verpflichtete
in
Verzug
gekommen
oder
der
Anspruch
rechtshängig
geworden
ist
; 2.
für
den
Zeitraum
,
in
dem
er
a)aus
rechtlichen
Gründen
oder
b)aus
tatsächlichen
Gründen
,
die
in
den
Verantwortungsbereich
des
Unterhaltspflichtigen
fallen
,
an
der
Geltendmachung
des
Unterhaltsanspruchs
gehindert
war
.