kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1613. 1 Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern , zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist , über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen , zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist . Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats , in den die bezeichneten Ereignisse fallen , geschuldet , wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat .