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Satz
BGB 1612a. 1 Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil , mit dem es nicht in einem Haushalt lebt , den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen . Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes ( Kinderfreibetrag ) nach § 32 Abs . 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes . Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs ( erste Altersstufe ) 87 Prozent , 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs ( zweite Altersstufe ) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an ( dritte Altersstufe ) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1612a. 1
Ein
minderjähriges
Kind
kann
von
einem
Elternteil
,
mit
dem
es
nicht
in
einem
Haushalt
lebt
,
den
Unterhalt
als
Prozentsatz
des
jeweiligen
Mindestunterhalts
verlangen
.
Der
Mindestunterhalt
richtet
sich
nach
dem
doppelten
Freibetrag
für
das
sächliche
Existenzminimum
eines
Kindes
(
Kinderfreibetrag
)
nach
§ 32
Abs
. 6
Satz
1
des
Einkommensteuergesetzes
.
Er
beträgt
monatlich
entsprechend
dem
Alter
des
Kindes
1.
für
die
Zeit
bis
zur
Vollendung
des
sechsten
Lebensjahrs
(
erste
Altersstufe
) 87
Prozent
, 2.
für
die
Zeit
vom
siebten
bis
zur
Vollendung
des
zwölften
Lebensjahrs
(
zweite
Altersstufe
) 100
Prozent
und
3.
für
die
Zeit
vom
13.
Lebensjahr
an
(
dritte
Altersstufe
) 117
Prozent
eines
Zwölftels
des
doppelten
Kinderfreibetrags
.