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Satz
BGB 1611. 1 Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden , hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht , so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten , die der Billigkeit entspricht . Die Verpflichtung fällt ganz weg , wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1611. 1
Ist
der
Unterhaltsberechtigte
durch
sein
sittliches
Verschulden
bedürftig
geworden
,
hat
er
seine
eigene
Unterhaltspflicht
gegenüber
dem
Unterhaltspflichtigen
gröblich
vernachlässigt
oder
sich
vorsätzlich
einer
schweren
Verfehlung
gegen
den
Unterhaltspflichtigen
oder
einen
nahen
Angehörigen
des
Unterhaltspflichtigen
schuldig
gemacht
,
so
braucht
der
Verpflichtete
nur
einen
Beitrag
zum
Unterhalt
in
der
Höhe
zu
leisten
,
die
der
Billigkeit
entspricht
.
Die
Verpflichtung
fällt
ganz
weg
,
wenn
die
Inanspruchnahme
des
Verpflichteten
grob
unbillig
wäre
.
Englisch
BGB 1611. 1 If the person entitled to maintenance has become indigent as a result of his moral fault , if he has grossly neglected his own obligation to maintain towards the person liable for maintenance or intentionally committed severe misconduct against the person liable for maintenance or a close relative of the person liable for maintenance , the person liable for maintenance need pay a contribution to maintenance only in the amount that is equitable . The obligation lapses completely if it would be grossly inequitable for the person liable for maintenance to be claimed on .