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Satz
BGB 1609 Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande , allen Unterhalt zu gewähren , gilt folgende Rangfolge : 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs . 2 Satz 2 , 2. Elternteile , die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären , sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer ; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs . 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen , 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten , die nicht unter Nummer 2 fallen , 4. Kinder , die nicht unter Nummer 1 fallen , 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge , 6. Eltern , 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie ; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1609
Sind
mehrere
Unterhaltsberechtigte
vorhanden
und
ist
der
Unterhaltspflichtige
außerstande
,
allen
Unterhalt
zu
gewähren
,
gilt
folgende
Rangfolge
: 1.
minderjährige
unverheiratete
Kinder
und
Kinder
im
Sinne
des
§ 1603
Abs
. 2
Satz
2 , 2.
Elternteile
,
die
wegen
der
Betreuung
eines
Kindes
unterhaltsberechtigt
sind
oder
im
Fall
einer
Scheidung
wären
,
sowie
Ehegatten
und
geschiedene
Ehegatten
bei
einer
Ehe
von
langer
Dauer
;
bei
der
Feststellung
einer
Ehe
von
langer
Dauer
sind
auch
Nachteile
im
Sinne
des
§ 1578b
Abs
. 1
Satz
2
und
3
zu
berücksichtigen
, 3.
Ehegatten
und
geschiedene
Ehegatten
,
die
nicht
unter
Nummer
2
fallen
, 4.
Kinder
,
die
nicht
unter
Nummer
1
fallen
, 5.
Enkelkinder
und
weitere
Abkömmlinge
, 6.
Eltern
, 7.
weitere
Verwandte
der
aufsteigenden
Linie
;
unter
ihnen
gehen
die
Näheren
den
Entfernteren
vor
.