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Satz
BGB 1608. 1 Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten . Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren , haften die Verwandten vor dem Ehegatten . § 1607 Abs . 2 und 4 gilt entsprechend . Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1608. 1
Der
Ehegatte
des
Bedürftigen
haftet
vor
dessen
Verwandten
.
Soweit
jedoch
der
Ehegatte
bei
Berücksichtigung
seiner
sonstigen
Verpflichtungen
außerstande
ist
,
ohne
Gefährdung
seines
angemessenen
Unterhalts
den
Unterhalt
zu
gewähren
,
haften
die
Verwandten
vor
dem
Ehegatten
. § 1607
Abs
. 2
und
4
gilt
entsprechend
.
Der
Lebenspartner
des
Bedürftigen
haftet
in
gleicher
Weise
wie
ein
Ehegatte
.
Englisch
BGB 1608. 1 The spouse of an indigent person is liable before that person's relatives . However , to the extent that the spouse , taking into account his other duties , is unable , without endangering his reasonable maintenance , to pay maintenance , the relatives are liable before the spouse . Section 1607 ( 2 ) and ( 4 ) applies with the necessary modifications . The civil partner of the indigent person is liable in the same way as a spouse .