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Satz
BGB 1604 Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft , bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so , als ob das Gesamtgut ihm gehörte . Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte , ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren , als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden , auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1604
Lebt
der
Unterhaltspflichtige
in
Gütergemeinschaft
,
bestimmt
sich
seine
Unterhaltspflicht
Verwandten
gegenüber
so
,
als
ob
das
Gesamtgut
ihm
gehörte
.
Haben
beide
in
Gütergemeinschaft
lebende
Personen
bedürftige
Verwandte
,
ist
der
Unterhalt
aus
dem
Gesamtgut
so
zu
gewähren
,
als
ob
die
Bedürftigen
zu
beiden
Unterhaltspflichtigen
in
dem
Verwandtschaftsverhältnis
stünden
,
auf
dem
die
Unterhaltspflicht
des
Verpflichteten
beruht
.