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DeutschBGB 1604 Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft , bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so , als ob das Gesamtgut ihm gehörte . Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte , ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren , als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden , auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht .