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Satz
BGB 1603. 2 Befinden sich Eltern in dieser Lage , so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden . Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich , solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden . Diese Verpflichtung tritt nicht ein , wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist ; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind , dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1603. 2
Befinden
sich
Eltern
in
dieser
Lage
,
so
sind
sie
ihren
minderjährigen
unverheirateten
Kindern
gegenüber
verpflichtet
,
alle
verfügbaren
Mittel
zu
ihrem
und
der
Kinder
Unterhalt
gleichmäßig
zu
verwenden
.
Den
minderjährigen
unverheirateten
Kindern
stehen
volljährige
unverheiratete
Kinder
bis
zur
Vollendung
des
21.
Lebensjahres
gleich
,
solange
sie
im
Haushalt
der
Eltern
oder
eines
Elternteils
leben
und
sich
in
der
allgemeinen
Schulausbildung
befinden
.
Diese
Verpflichtung
tritt
nicht
ein
,
wenn
ein
anderer
unterhaltspflichtiger
Verwandter
vorhanden
ist
;
sie
tritt
auch
nicht
ein
gegenüber
einem
Kind
,
dessen
Unterhalt
aus
dem
Stamme
seines
Vermögens
bestritten
werden
kann
.
Englisch
BGB 1603. 2 If parents are in this situation , they are obliged to their minor unmarried children to use all available funds equally for their maintenance and the maintenance of the children . Unmarried children of full age are equivalent to the minor unmarried children , until these reach the age of twenty-one , as long as they live in the household of the parents or of one parent and are in general education . This obligation does not arise if another relative with an obligation to maintain is available ; nor does it arise with regard to a child whose maintenance can be paid from its basic assets .