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Satz
BGB 1600d. 4 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können , soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt , erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1600d. 4
Die
Rechtswirkungen
der
Vaterschaft
können
,
soweit
sich
nicht
aus
dem
Gesetz
anderes
ergibt
,
erst
vom
Zeitpunkt
ihrer
Feststellung
an
geltend
gemacht
werden
.
Englisch
BGB 1600d. 4 The legal effects of paternity may , to the extent that statute does not provide otherwise , be asserted only from the date on which they are established .