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Satz
BGB 1600d. 3 Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes , mit Einschluß sowohl des 300. als auch des 181. Tages . Steht fest , dass das Kind ausserhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist , so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1600d. 3
Als
Empfängniszeit
gilt
die
Zeit
von
dem
300.
bis
zu
dem
181.
Tage
vor
der
Geburt
des
Kindes
,
mit
Einschluß
sowohl
des
300.
als
auch
des
181.
Tages
.
Steht
fest
,
dass
das
Kind
ausserhalb
des
Zeitraums
des
Satzes
1
empfangen
worden
ist
,
so
gilt
dieser
abweichende
Zeitraum
als
Empfängniszeit
.
Englisch
BGB 1600d. 3 The period of conception is deemed to be the time from the 300th to the 181st day before the birth of the child , including both the 300th and the 181st days . If it is certain that the child was conceived outside the period of sentence 1 , this deviating period of time is deemed to be the period of conception .