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Satz
BGB 1600b. 3 Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten , so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten . In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt , in dem das Kind von den Umständen erfährt , die gegen die Vaterschaft sprechen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1600b. 3
Hat
der
gesetzliche
Vertreter
eines
minderjährigen
Kindes
die
Vaterschaft
nicht
rechtzeitig
angefochten
,
so
kann
das
Kind
nach
dem
Eintritt
der
Volljährigkeit
selbst
anfechten
.
In
diesem
Fall
beginnt
die
Frist
nicht
vor
Eintritt
der
Volljährigkeit
und
nicht
vor
dem
Zeitpunkt
,
in
dem
das
Kind
von
den
Umständen
erfährt
,
die
gegen
die
Vaterschaft
sprechen
.
Englisch
BGB 1600b. 3 If the legal representative of a minor child did not contest the paternity in good time , the child may contest it itself after it has reached the age of majority . In this case , the period does not begin before the minor becomes of full age , nor before the date on which the child learns of the circumstances that argue against the paternity .