kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1600. 4 Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat . Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat .