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Satz
BGB 1600. 4 Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat . Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1600. 4
Eine
sozial-familiäre
Beziehung
nach
den
Absätzen
2
und
3
besteht
,
wenn
der
Vater
im
Sinne
von
Absatz
1
Nr
. 1
zum
maßgeblichen
Zeitpunkt
für
das
Kind
tatsächliche
Verantwortung
trägt
oder
getragen
hat
.
Eine
Übernahme
tatsächlicher
Verantwortung
liegt
in
der
Regel
vor
,
wenn
der
Vater
im
Sinne
von
Absatz
1
Nr
. 1
mit
der
Mutter
des
Kindes
verheiratet
ist
oder
mit
dem
Kind
längere
Zeit
in
häuslicher
Gemeinschaft
zusammengelebt
hat
.