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Satz
BGB 1600. 3 Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr . 5 setzt voraus , dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1600. 3
Die
Anfechtung
nach
Absatz
1
Nr
. 5
setzt
voraus
,
dass
zwischen
dem
Kind
und
dem
Anerkennenden
keine
sozial-familiäre
Beziehung
besteht
oder
im
Zeitpunkt
der
Anerkennung
oder
seines
Todes
bestanden
hat
und
durch
die
Anerkennung
rechtliche
Voraussetzungen
für
die
erlaubte
Einreise
oder
den
erlaubten
Aufenthalt
des
Kindes
oder
eines
Elternteiles
geschaffen
werden
.
Englisch
BGB 1600. 3 The contestation under subsection ( 1 ) no . 5 requires that there be no social and family relationship between the child and the person acknowledging , nor was there a social and family relationship at the date of the acknowledgment or of his death and the recognition satisfies legal requirements for the permitted entry or the permitted residence of the child or of a parent .