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Satz
BGB 1598. 2 Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen , so ist die Anerkennung wirksam , auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1598. 2
Sind
seit
der
Eintragung
in
ein
deutsches
Personenstandsregister
fünf
Jahre
verstrichen
,
so
ist
die
Anerkennung
wirksam
,
auch
wenn
sie
den
Erfordernissen
der
vorstehenden
Vorschriften
nicht
genügt
.
Englisch
BGB 1598. 2 Where , since the entry in a German register of civil status , five years have passed , the acknowledgement is effective , even if it does not satisfy the requirements of the above provisions .