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Satz
BGB 1596. 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann nur selbst anerkennen . Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich . Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich . Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1596. 1
Wer
in
der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt
ist
,
kann
nur
selbst
anerkennen
.
Die
Zustimmung
des
gesetzlichen
Vertreters
ist
erforderlich
.
Für
einen
Geschäftsunfähigen
kann
der
gesetzliche
Vertreter
mit
Genehmigung
des
Familiengerichts
anerkennen
;
ist
der
gesetzliche
Vertreter
ein
Betreuer
,
ist
die
Genehmigung
des
Betreuungsgerichts
erforderlich
.
Für
die
Zustimmung
der
Mutter
gelten
die
Sätze
1
bis
3
entsprechend
.
Englisch
BGB 1596. 1 A person whose capacity to contract is limited may only acknowledge without a representative . The approval of the legal representative is required . For a person who has no capacity to contract , the legal representative may acknowledge , with the approval of the family court ; if the legal representative is a custodian , approval of the custodianship court is necessary . The approval of the mother is governed by sentences 1 to 3 with the necessary modifications .