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Satz
BGB 1594. 1 Die Rechtswirkungen der Anerkennung können , soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt , erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden , zu dem die Anerkennung wirksam wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1594. 1
Die
Rechtswirkungen
der
Anerkennung
können
,
soweit
sich
nicht
aus
dem
Gesetz
anderes
ergibt
,
erst
von
dem
Zeitpunkt
an
geltend
gemacht
werden
,
zu
dem
die
Anerkennung
wirksam
wird
.