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Satz
BGB 1587 Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In - oder Ausland bestehenden Anrechten statt , insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung , aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung , aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters - und Invaliditätsvorsorge .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1587
Nach
Maßgabe
des
Versorgungsausgleichsgesetzes
findet
zwischen
den
geschiedenen
Ehegatten
ein
Ausgleich
von
im
In
-
oder
Ausland
bestehenden
Anrechten
statt
,
insbesondere
aus
der
gesetzlichen
Rentenversicherung
,
aus
anderen
Regelsicherungssystemen
wie
der
Beamtenversorgung
oder
der
berufsständischen
Versorgung
,
aus
der
betrieblichen
Altersversorgung
oder
aus
der
privaten
Alters
-
und
Invaliditätsvorsorge
.