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Satz
BGB 1584 Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten . Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist , haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten . § 1607 Abs . 2 und 4 gilt entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1584
Der
unterhaltspflichtige
geschiedene
Ehegatte
haftet
vor
den
Verwandten
des
Berechtigten
.
Soweit
jedoch
der
Verpflichtete
nicht
leistungsfähig
ist
,
haften
die
Verwandten
vor
dem
geschiedenen
Ehegatten
. § 1607
Abs
. 2
und
4
gilt
entsprechend
.