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Satz
BGB 1583 Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft , so ist § 1604 entsprechend anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1583
Lebt
der
Verpflichtete
im
Falle
der
Wiederheirat
mit
seinem
neuen
Ehegatten
im
Güterstand
der
Gütergemeinschaft
,
so
ist
§ 1604
entsprechend
anzuwenden
.