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Satz
BGB 1581 Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande , ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren , so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten , als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs - und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht . Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten , soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1581
Ist
der
Verpflichtete
nach
seinen
Erwerbs
-
und
Vermögensverhältnissen
unter
Berücksichtigung
seiner
sonstigen
Verpflichtungen
außerstande
,
ohne
Gefährdung
des
eigenen
angemessenen
Unterhalts
dem
Berechtigten
Unterhalt
zu
gewähren
,
so
braucht
er
nur
insoweit
Unterhalt
zu
leisten
,
als
es
mit
Rücksicht
auf
die
Bedürfnisse
und
die
Erwerbs
-
und
Vermögensverhältnisse
der
geschiedenen
Ehegatten
der
Billigkeit
entspricht
.
Den
Stamm
des
Vermögens
braucht
er
nicht
zu
verwerten
,
soweit
die
Verwertung
unwirtschaftlich
oder
unter
Berücksichtigung
der
beiderseitigen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
unbillig
wäre
.