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Satz
BGB 1580 Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet , auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen . § 1605 ist entsprechend anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1580
Die
geschiedenen
Ehegatten
sind
einander
verpflichtet
,
auf
Verlangen
über
ihre
Einkünfte
und
ihr
Vermögen
Auskunft
zu
erteilen
. § 1605
ist
entsprechend
anzuwenden
.