kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1579 Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen , herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen , soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre , weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war ; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen , in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann , 2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt , 3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat , 4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat , 5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat , 6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht , zum Familienunterhalt beizutragen , gröblich verletzt hat , 7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes , eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 8. ein anderer Grund vorliegt , der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1579
Ein
Unterhaltsanspruch
ist
zu
versagen
,
herabzusetzen
oder
zeitlich
zu
begrenzen
,
soweit
die
Inanspruchnahme
des
Verpflichteten
auch
unter
Wahrung
der
Belange
eines
dem
Berechtigten
zur
Pflege
oder
Erziehung
anvertrauten
gemeinschaftlichen
Kindes
grob
unbillig
wäre
,
weil
1.
die
Ehe
von
kurzer
Dauer
war
;
dabei
ist
die
Zeit
zu
berücksichtigen
,
in
welcher
der
Berechtigte
wegen
der
Pflege
oder
Erziehung
eines
gemeinschaftlichen
Kindes
nach
§ 1570
Unterhalt
verlangen
kann
, 2.
der
Berechtigte
in
einer
verfestigten
Lebensgemeinschaft
lebt
, 3.
der
Berechtigte
sich
eines
Verbrechens
oder
eines
schweren
vorsätzlichen
Vergehens
gegen
den
Verpflichteten
oder
einen
nahen
Angehörigen
des
Verpflichteten
schuldig
gemacht
hat
, 4.
der
Berechtigte
seine
Bedürftigkeit
mutwillig
herbeigeführt
hat
, 5.
der
Berechtigte
sich
über
schwerwiegende
Vermögensinteressen
des
Verpflichteten
mutwillig
hinweggesetzt
hat
, 6.
der
Berechtigte
vor
der
Trennung
längere
Zeit
hindurch
seine
Pflicht
,
zum
Familienunterhalt
beizutragen
,
gröblich
verletzt
hat
, 7.
dem
Berechtigten
ein
offensichtlich
schwerwiegendes
,
eindeutig
bei
ihm
liegendes
Fehlverhalten
gegen
den
Verpflichteten
zur
Last
fällt
oder
8.
ein
anderer
Grund
vorliegt
,
der
ebenso
schwer
wiegt
wie
die
in
den
Nummern
1
bis
7
aufgeführten
Gründe
.