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Satz
BGB 1578b. 1 Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen , wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre . Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind , für den eigenen Unterhalt zu sorgen . Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1578b. 1
Der
Unterhaltsanspruch
des
geschiedenen
Ehegatten
ist
auf
den
angemessenen
Lebensbedarf
herabzusetzen
,
wenn
eine
an
den
ehelichen
Lebensverhältnissen
orientierte
Bemessung
des
Unterhaltsanspruchs
auch
unter
Wahrung
der
Belange
eines
dem
Berechtigten
zur
Pflege
oder
Erziehung
anvertrauten
gemeinschaftlichen
Kindes
unbillig
wäre
.
Dabei
ist
insbesondere
zu
berücksichtigen
,
inwieweit
durch
die
Ehe
Nachteile
im
Hinblick
auf
die
Möglichkeit
eingetreten
sind
,
für
den
eigenen
Unterhalt
zu
sorgen
.
Solche
Nachteile
können
sich
vor
allem
aus
der
Dauer
der
Pflege
oder
Erziehung
eines
gemeinschaftlichen
Kindes
,
aus
der
Gestaltung
von
Haushaltsführung
und
Erwerbstätigkeit
während
der
Ehe
sowie
aus
der
Dauer
der
Ehe
ergeben
.
Englisch
BGB 1578b. 1 The maintenance claim of the divorced spouse is to be reduced to cover the reasonable necessities of life where an assessment of the maintenance claim oriented to the marital standard of living would be inequitable even if the concerns of a child of the spouses entrusted to the person entitled in order to be cared for or brought up were observed . Here , particular account is to be taken of how far , as a result of the marriage , disadvantages have occurred with regard to the possibility of taking care of one's own maintenance . Such disadvantages may result above all from the duration of the care or upbringing of a child of the spouses , from the organisation of household management and gainful employment during the marriage , and from the duration of the marriage .