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Satz
BGB 1577. 4 War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten , dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde , fällt das Vermögen aber später weg , so besteht kein Anspruch auf Unterhalt . Dies gilt nicht , wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1577. 4
War
zum
Zeitpunkt
der
Ehescheidung
zu
erwarten
,
dass
der
Unterhalt
des
Berechtigten
aus
seinem
Vermögen
nachhaltig
gesichert
sein
würde
,
fällt
das
Vermögen
aber
später
weg
,
so
besteht
kein
Anspruch
auf
Unterhalt
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
im
Zeitpunkt
des
Vermögenswegfalls
von
dem
Ehegatten
wegen
der
Pflege
oder
Erziehung
eines
gemeinschaftlichen
Kindes
eine
Erwerbstätigkeit
nicht
erwartet
werden
kann
.
Englisch
BGB 1577. 4 If at the date of the divorce it was to be expected that the maintenance of the person entitled would be secured with lasting effect from his assets , but the assets subsequently no longer exist , there is no claim to maintenance . This does not apply if at the time when the assets cease to exist the spouse cannot be expected to undertake gainful employment by reason of the care for or upbringing of a child of the spouses .