kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1577. 2 Einkünfte sind nicht anzurechnen , soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt ( §§ 1578 und 1578b ) leistet . Einkünfte , die den vollen Unterhalt übersteigen , sind insoweit anzurechnen , als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1577. 2
Einkünfte
sind
nicht
anzurechnen
,
soweit
der
Verpflichtete
nicht
den
vollen
Unterhalt
( §§ 1578
und
1578b )
leistet
.
Einkünfte
,
die
den
vollen
Unterhalt
übersteigen
,
sind
insoweit
anzurechnen
,
als
dies
unter
Berücksichtigung
der
beiderseitigen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
der
Billigkeit
entspricht
.
Englisch
BGB 1577. 2 Income is not to be taken into account to the extent that the person obliged is not paying the full maintenance ( sections 1578 and 1578b ) . Income that exceeds the full maintenance is to be taken into account to the extent that this is equitable , with regard to the financial circumstances of both spouses .