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Satz
BGB 1577. 1 Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573 , 1575 und 1576 nicht verlangen , solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1577. 1
Der
geschiedene
Ehegatte
kann
den
Unterhalt
nach
den
§§ 1570
bis
1573 , 1575
und
1576
nicht
verlangen
,
solange
und
soweit
er
sich
aus
seinen
Einkünften
und
seinem
Vermögen
selbst
unterhalten
kann
.
Englisch
BGB 1577. 1 The divorced spouse may not demand the maintenance under sections 1570 to 1573 , 1575 and 1576 as long as and to the extent that he can maintain himself from his income and his property .