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Satz
BGB 1576 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre . Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden , weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1576
Ein
geschiedener
Ehegatte
kann
von
dem
anderen
Unterhalt
verlangen
,
soweit
und
solange
von
ihm
aus
sonstigen
schwerwiegenden
Gründen
eine
Erwerbstätigkeit
nicht
erwartet
werden
kann
und
die
Versagung
von
Unterhalt
unter
Berücksichtigung
der
Belange
beider
Ehegatten
grob
unbillig
wäre
.
Schwerwiegende
Gründe
dürfen
nicht
allein
deswegen
berücksichtigt
werden
,
weil
sie
zum
Scheitern
der
Ehe
geführt
haben
.