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Satz
BGB 1575. 3 Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573 , so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit ( § 1574 Abs . 2 ) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1575. 3
Verlangt
der
geschiedene
Ehegatte
nach
Beendigung
der
Ausbildung
,
Fortbildung
oder
Umschulung
Unterhalt
nach
§ 1573 ,
so
bleibt
bei
der
Bestimmung
der
ihm
angemessenen
Erwerbstätigkeit
( § 1574
Abs
. 2 )
der
erreichte
höhere
Ausbildungsstand
außer
Betracht
.
Englisch
BGB 1575. 3 If the divorced spouse , after the completion of the training , further training or retraining , demands maintenance under section 1573 , then in determining the appropriate gainful employment for him ( section 1574 ( 2 ) ) , the higher level of education attained is not taken into account .