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Satz
BGB 1575. 1 Ein geschiedener Ehegatte , der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul - oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat , kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen , wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt , um eine angemessene Erwerbstätigkeit , die den Unterhalt nachhaltig sichert , zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist . Der Anspruch besteht längstens für die Zeit , in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird ; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1575. 1
Ein
geschiedener
Ehegatte
,
der
in
Erwartung
der
Ehe
oder
während
der
Ehe
eine
Schul
-
oder
Berufsausbildung
nicht
aufgenommen
oder
abgebrochen
hat
,
kann
von
dem
anderen
Ehegatten
Unterhalt
verlangen
,
wenn
er
diese
oder
eine
entsprechende
Ausbildung
sobald
wie
möglich
aufnimmt
,
um
eine
angemessene
Erwerbstätigkeit
,
die
den
Unterhalt
nachhaltig
sichert
,
zu
erlangen
und
der
erfolgreiche
Abschluss
der
Ausbildung
zu
erwarten
ist
.
Der
Anspruch
besteht
längstens
für
die
Zeit
,
in
der
eine
solche
Ausbildung
im
Allgemeinen
abgeschlossen
wird
;
dabei
sind
ehebedingte
Verzögerungen
der
Ausbildung
zu
berücksichtigen
.
Englisch
BGB 1575. 1 A divorced spouse who in expectation of the marriage or during the marriage did not undertake education at school or vocational training or who broke this off may demand maintenance of the other spouse if he takes up this or corresponding training as soon as possible in order to obtain appropriate gainful employment that secures maintenance with lasting effect and successful completion of the training is to be expected . The claim exists at maximum for the period of time in which such training is normally completed ; here , delays in the training that result from the marriage are to be taken into account .